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BMF plant Systemwechsel bei der Bitcoin-Besteuerung
BMF plant Systemwechsel bei der Bitcoin-Besteuerung

BMF plant Systemwechsel bei der Bitcoin-Besteuerung

15 September, 2026 Posted by Jens Leinert Steuer

BMF plant Systemwechsel bei der Bitcoin-Besteuerung:

Warum die Haltefrist erhalten bleiben muss

Der bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht eine grundlegende Neuordnung der Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowerten vor. Gewinne sollen künftig unabhängig von der Haltedauer mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert werden. Der Bitcoin Bundesverband lehnt die Abschaffung der einjährigen Haltefrist ab. Der Entwurf löst aus unserer Sicht zentrale Probleme nicht – und schafft an anderer Stelle neue.

Stellungnahme des Bitcoin Bundesverbandes zum aktuell bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Besteuerung von Kryptowerten – Stand: 15. September 2026

In den vergangenen Monaten wurde viel darüber diskutiert, ob die einjährige steuerliche Haltefrist für Bitcoin und andere Kryptowerte abgeschafft werden soll. Nun werden die Pläne des Bundesfinanzministeriums konkreter.

Nach übereinstimmenden Medienberichten sieht ein Referentenentwurf des BMF vor, sogenannte Tauschkryptowerte wie Bitcoin künftig nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu behandeln. Veräußerungsgewinne wären damit unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und würden grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen.

Der Entwurf ist bislang nicht amtlich veröffentlicht und noch kein beschlossenes Gesetz. Einzelheiten können sich im weiteren Verfahren daher ändern. Die nun bekannt gewordene Grundrichtung ist jedoch eindeutig genug, um sie politisch und fachlich zu bewerten.

Es geht nicht nur um 25 Prozent – es geht um einen Systemwechsel

In der öffentlichen Diskussion wird die Reform häufig auf einen vermeintlich einfachen Satz reduziert: Bitcoin-Gewinne sollen künftig mit 25 Prozent besteuert werden.

Das greift zu kurz.

Tatsächlich würde der Vorschlag die steuerliche Systematik von Bitcoin grundlegend verändern. Heute gelten privat gehaltene Bitcoin grundsätzlich als „andere Wirtschaftsgüter“. Werden sie länger als ein Jahr gehalten, fällt ein späterer privater Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht mehr unter § 23 EStG.

Genau diese Systematik soll für künftig erworbene Bitcoin aufgegeben werden.

Damit würde aus einem Wirtschaftsgut, dessen steuerliche Behandlung bislang unter anderem von Haltedauer und konkreter Nutzung abhängt, steuerlich eine Form des Kapitalvermögens.

Aus Sicht des Bitcoin Bundesverbandes ist dieser Schritt nicht ausreichend begründet.

Bitcoin ist keine Aktie und keine Anleihe. Es gibt keinen Emittenten, keinen Schuldner, keine Dividende und keinen vertraglichen Anspruch auf einen Zahlungsstrom. Bitcoin kann als langfristiger Vermögenswert gehalten werden, gleichzeitig aber auch als Zahlungsmittel sowie als offene monetäre und technische Infrastruktur genutzt werden.

Bemerkenswert ist, dass auch das Bundesfinanzministerium in seinem bisherigen Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten ausdrücklich darauf abstellt, dass die steuerliche Beurteilung der jeweiligen Funktion eines Kryptowertes folgen muss.

Genau diesen funktionalen Ansatz sollte der Gesetzgeber beibehalten.

Der Entwurf setzt ausgerechnet den falschen Anreiz

Die geplante Reform führt zudem zu einem steuerpolitisch widersprüchlichen Ergebnis.

Nach geltendem Recht werden kurzfristig realisierte Bitcoin-Gewinne innerhalb der einjährigen Haltefrist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Dieser kann deutlich über 25 Prozent liegen.

Wer hingegen langfristig spart und seine Bitcoin länger als ein Jahr hält, kann einen privaten Veräußerungsgewinn nach heutiger Rechtslage grundsätzlich steuerfrei realisieren.

Der neue Entwurf würde dieses Verhältnis umkehren.

Der langfristige Anleger würde erstmals dauerhaft besteuert. Ein kurzfristiger Trader mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz könnte dagegen von der pauschalen Besteuerung mit 25 Prozent sogar profitieren.

Eine Reform, die ausdrücklich mit mehr Steuergerechtigkeit begründet wird, sollte erklären können, warum kurzfristige Spekulation steuerlich entlastet und langfristiges Sparen erstmals dauerhaft belastet werden soll.

Aus Sicht des Bitcoin Bundesverbandes setzt dies den falschen Anreiz.

Bestandsschutz ist richtig – behebt aber das Grundproblem nicht

Positiv ist, dass der bekannt gewordene Entwurf offenbar einen Bestandsschutz vorsieht.

Die neue Besteuerung soll nach den bisherigen Berichten nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Für bestehende Bestände soll dagegen das bisherige Recht einschließlich der einjährigen Haltefrist fortgelten.

Das ist gegenüber früher diskutierten Modellen ein wichtiger Schritt und trägt dem Vertrauen derjenigen Rechnung, die ihre Investitionsentscheidungen unter der bestehenden Rechtslage getroffen haben.

Der Bestandsschutz löst allerdings das grundsätzliche Problem nicht.

Vielmehr würden künftig zwei steuerliche Systeme dauerhaft nebeneinander existieren: Altbestände mit Haltefrist und Neubestände ohne Haltefrist. Gerade bei Bitcoin, das zwischen Börsen, Brokern und eigenen Wallets transferiert und in Form einzelner UTXOs verwaltet werden kann, entsteht dadurch erheblicher zusätzlicher Dokumentations- und Zuordnungsaufwand.

Aus einem vermeintlich einfacheren Steuersystem könnte in der Praxis ein komplizierteres werden.

Bitcoin ist auch Zahlungsmittel – und genau hier wird die Reform problematisch

Ein besonders wichtiger Punkt wird in der bisherigen politischen Diskussion kaum berücksichtigt: Bitcoin ist nicht nur ein Anlagegut.

Bitcoin kann zum Bezahlen verwendet werden. Über das Lightning Network sind Zahlungen in Sekunden und zu sehr geringen Kosten möglich. Damit werden auch Micropayments möglich, die mit klassischen Zahlungssystemen wirtschaftlich kaum sinnvoll abzubilden sind.

Steuerlich ist eine Zahlung mit Bitcoin zugleich eine Veräußerung.

Heute wird dieses Problem durch die Haltefrist begrenzt. Werden Bitcoin nach Ablauf eines Jahres verwendet, führt der dabei realisierte private Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht mehr zu einer Besteuerung nach § 23 EStG.

Fällt die Haltefrist weg, kann dagegen auch die Verwendung jahrelang gehaltener Bitcoin zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung dauerhaft steuerlich relevant bleiben.

Für jeden Bezahlvorgang müsste grundsätzlich ermittelt werden, welche Bitcoin verwendet wurden, zu welchem Preis sie ursprünglich erworben wurden, welchen Euro-Wert sie beim Bezahlen hatten und welcher steuerpflichtige Gewinn daraus entstanden ist.

Bei einem Autokauf mag eine solche Berechnung noch zumutbar erscheinen. Bei Kaffee, digitalen Inhalten, Lightning-Zahlungen, Streaming Payments oder automatisierten Zahlungen zwischen Maschinen und KI-Systemen ist sie es nicht.

Deutschland würde damit ausgerechnet jene Anwendungen steuerlich erschweren, bei denen Bitcoin über die reine Kapitalanlage hinaus technologische Innovation ermöglicht.

Deshalb fordert der Bitcoin Bundesverband unabhängig von der grundsätzlichen Haltefrist eine klare Bagatellregelung für private Klein- und Micropayments.

Ein automatischer Steuerabzug passt nicht ohne Weiteres zu Self-Custody

Noch größer werden die praktischen Probleme bei dem ab 2028 vorgesehenen automatischen Steuerabzug durch Kryptodienstleister.

Bei einem klassischen Wertpapierdepot liegen Kauf, Verwahrung und Verkauf häufig bei derselben Bank. Die Bank kennt Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten und kann daraus die steuerliche Bemessungsgrundlage bestimmen.

Bitcoin funktioniert anders.

Ein Nutzer kann Bitcoin bei einem regulierten Anbieter kaufen, anschließend auf eine eigene Hardware-Wallet übertragen, Jahre später einen Teil davon über das Lightning Network nutzen und einen anderen Teil bei einem völlig anderen Anbieter wieder einzahlen.

Diese Möglichkeit zur Self-Custody ist kein Sonderfall und kein Fehler des Systems. Sie gehört zu den grundlegenden Eigenschaften von Bitcoin.

Ein Dienstleister, bei dem Bitcoin später eingehen, kennt deshalb nicht automatisch deren steuerliche Historie.

Besonders kritisch bewerten wir deshalb Berichte, wonach der Entwurf bei fehlenden Anschaffungsdaten eine pauschale Ersatzbemessungsgrundlage vorsehen soll. Gerade bei langfristig gehaltenen oder zwischen eigenen Wallets übertragenen Bitcoin kann dies zu erheblichen Abweichungen von den tatsächlich erzielten Gewinnen führen.

Der Bitcoin Bundesverband hat bereits in seinem Positionspapier darauf hingewiesen: Ein verpflichtender Steuerabzug sollte erst dann eingeführt werden, wenn Anschaffungsdaten zuverlässig, standardisiert und zwischen Anbietern portabel übertragen werden können.

Self-Custody darf nicht zu einem steuerlichen Nachteil werden.

Und private Schlüssel oder Seed-Phrasen dürfen niemals als steuerlicher Nachweis verlangt werden.

Neue Transparenzregeln greifen bereits – ihre Wirkung sollte zuerst ausgewertet werden

Die Bundesregierung begründet Reformen im Kryptobereich immer wieder auch mit Fragen des Steuervollzugs.

Ein wirksamer und gleichmäßiger Steuervollzug ist legitim und wird vom Bitcoin Bundesverband ausdrücklich unterstützt.

Aber genau hier verändert sich die Datenlage bereits fundamental.

Mit DAC8, dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz und dem internationalen Crypto-Asset Reporting Framework werden umfassende Melde- und Austauschpflichten für Kryptodienstleister eingeführt. Die Finanzverwaltung erhält damit künftig wesentlich mehr Informationen über Kryptotransaktionen als bisher.

Diese Instrumente wurden gerade erst geschaffen.

Bevor der Gesetzgeber parallel dazu die materielle Besteuerung von Bitcoin grundlegend verändert, sollte zunächst untersucht werden, welche Wirkung diese neuen Transparenzinstrumente tatsächlich entfalten.

Unser Grundsatz lautet deshalb weiterhin:

Evidenz vor struktureller Reform.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Größenordnung der nun berichteten Einnahmeerwartungen. Während in der politischen Debatte zeitweise von möglichen Milliardenbeträgen die Rede war, soll das BMF nach den aktuellen Berichten für den nun vorliegenden Entwurf zunächst mit rund 160 Millionen Euro zusätzlichen Einnahmen im Jahr 2028 und einem Anstieg auf rund 350 Millionen Euro jährlich rechnen.

Auch das spricht dafür, Kosten, Bürokratie, Standortwirkungen und tatsächliches Steuermehraufkommen sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Die Bevölkerung und die Branche haben ein deutliches Signal gesendet

Der Widerstand gegen die Abschaffung der Haltefrist ist inzwischen weit über einzelne Unternehmen oder Verbände hinausgewachsen.

Der Bitcoin Bundesverband gehört zu den Mitinitiatoren der Initiative ProHaltefrist. Mehrere Mitglieder unseres Verbandes gehören zu den Petenten der beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition zum Erhalt der steuerlichen Haltefrist.

Innerhalb von nur rund 24 Stunden nach ihrer Freischaltung erreichte die Petition die erforderlichen 30.000 Mitzeichnungen und damit das Quorum für eine öffentliche Beratung im Petitionsausschuss.

Zugleich wird ProHaltefrist von einer breiten Allianz aus der deutschen Bitcoin- und Kryptobranche unterstützt. Nahezu 200 Unternehmen, Börsen und Broker, Verbände, Medien, Communities sowie weitere Unterstützer haben sich der Initiative angeschlossen. Darunter befinden sich zahlreiche führende Unternehmen des deutschen und europäischen Bitcoin-Ökosystems.

Dieses Signal sollte die Politik ernst nehmen.

Hier geht es nicht darum, Steuerpflichten grundsätzlich infrage zu stellen. Es geht darum, ein Steuersystem zu schaffen, das technologisch funktioniert, langfristige Vermögensbildung nicht gegenüber kurzfristiger Spekulation benachteiligt und Deutschland als Standort für Bitcoin-Unternehmen und digitale Finanzinnovationen wettbewerbsfähig hält.

Was der Bitcoin Bundesverband jetzt fordert

Der Bitcoin Bundesverband wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen,

  • die einjährige Haltefrist für unmittelbar gehaltene Bitcoin im Privatvermögen beizubehalten,
  • Kryptowerte nach ihrer wirtschaftlichen Funktion statt pauschal nach einem technischen Sammelbegriff zu besteuern,
  • eine praktikable Bagatellregelung für private Bitcoin- und Lightning-Zahlungen einzuführen,
  • Self-Custody und Übertragungen zwischen eigenen Wallets steuerlich neutral und praktikabel zu behandeln,
  • vor einem verpflichtenden Steuerabzug zunächst standardisierte und portable Anschaffungsdaten zu ermöglichen,
  • die Auswirkungen von DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz zunächst anhand realer Daten auszuwerten,
  • und vor einer grundlegenden Änderung eine umfassende Anhörung der betroffenen Unternehmen, Verbände und technischen Experten durchzuführen.

Unser Fazit: Die Haltefrist ist kein Problem, das abgeschafft werden muss

Der vorliegende Entwurf enthält mit dem vorgesehenen Bestandsschutz durchaus Verbesserungen gegenüber früher diskutierten Modellen. Er zeigt auch, dass das Bundesfinanzministerium die praktischen Schwierigkeiten einer Reform zumindest teilweise erkannt hat.

Am grundlegenden Problem ändert das jedoch nichts.

Die Verlagerung von Bitcoin aus § 23 EStG in die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG wäre ein tiefgreifender Systemwechsel. Sie würde langfristiges Sparen dauerhaft besteuern, kurzfristige Spekulation teilweise steuerlich entlasten, Bitcoin-Zahlungen erschweren und neue Herausforderungen bei Self-Custody und Steuerabzug schaffen.

Deutschland sollte nicht vorschnell ein funktionierendes und höchstrichterlich gefestigtes System aufgeben, während gleichzeitig neue Instrumente zur Verbesserung des Steuervollzugs gerade erst eingeführt werden.

Die Position des Bitcoin Bundesverbandes bleibt deshalb klar: Die einjährige Haltefrist sollte erhalten bleiben.

Steuerrecht muss vollziehbar, technologieneutral und wirtschaftlich sachgerecht sein. Es sollte Innovation ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen – nicht durch pauschale Gleichsetzungen neue Probleme produzieren.

Deutschland hat die Chance, verlässliche Rahmenbedingungen für Bitcoin und digitale Finanzinnovationen zu schaffen.

Diese Chance sollten wir nutzen.


Weiterführende Informationen

Positionspapier des Bitcoin Bundesverbandes:
https://bitcoin-bundesverband.de/wp-content/uploads/2026/08/Bitcoin_Bundesverband_Positionspapier_Bitcoin-Besteuerung_2026-08-17-1.pdf

Kurzfassung zum Positionspapier:
https://bitcoin-bundesverband.de/bitcoin-steuer-deutschland-haltefrist-positionspapier/

Initiative ProHaltefrist:
https://prohaltefrist.de/

Hinweis zum Verfahrensstand: Der in diesem Beitrag bewertete Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht amtlich veröffentlicht. Die Darstellung der vorgesehenen Neuregelungen basiert auf übereinstimmenden Medienberichten über den Entwurf. Der Bitcoin Bundesverband wird seine Bewertung aktualisieren, sobald ein offizieller Entwurf veröffentlicht wird.

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