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Bitcoin Steuer - Bitcoin Bundesverband fordert erhalt der Haltefrist
Bitcoin Steuer - Bitcoin Bundesverband fordert erhalt der Haltefrist

Bitcoin Steuer in Deutschland: Bundesverband fordert Erhalt der Haltefrist

18 August, 2026 Posted by Jens Leinert BTCBV Intern, Meldungen, Steuer

Bitcoin Steuer in Deutschland: Bitcoin Bundesverband legt Positionspapier zur Haltefrist vor

Wie sollte Bitcoin in Deutschland künftig besteuert werden? Der Bitcoin Bundesverband spricht sich in einem neuen Positionspapier für den Erhalt der einjährigen Haltefrist aus. Gleichzeitig fordert der Verband bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Bitcoin-Unternehmen, Bitcoin-Zahlungen, Lightning und Self-Custody. Denn die Bitcoin-Steuer ist nicht nur eine Frage für private Anleger, sondern auch eine Standortfrage für Deutschland.

Die steuerliche Behandlung von Bitcoin wird in Deutschland zunehmend politisch diskutiert. Im Mittelpunkt steht insbesondere die Frage, ob die derzeit geltende einjährige Haltefrist für Bitcoin im Privatvermögen abgeschafft oder durch ein anderes Besteuerungsmodell ersetzt werden sollte.

Der Bitcoin Bundesverband warnt davor, diese Diskussion ausschließlich auf mögliche Steuermehreinnahmen oder die Besteuerung privater Kursgewinne zu reduzieren.

Denn eine Änderung der Bitcoin-Besteuerung hätte weitreichende Auswirkungen auf die Unternehmen, die in Deutschland Bitcoin-Produkte, Dienstleistungen und Infrastruktur entwickeln und anbieten.

Mit dem Positionspapier „Steuerliche Behandlung von Bitcoin in Deutschland – Rechtssicherheit schaffen. Innovation fördern. Den Bitcoin-Standort Deutschland stärken.“ bringt der Bitcoin Bundesverband deshalb gezielt die Perspektive der deutschen Bitcoin-Wirtschaft in die steuerpolitische Debatte ein.

Was gilt bei der Bitcoin-Steuer in Deutschland heute?

Privat gehaltene Bitcoin werden nach der derzeitigen steuerlichen Systematik grundsätzlich als „andere Wirtschaftsgüter“ behandelt.

Wer Bitcoin innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb mit Gewinn veräußert, muss diesen Gewinn grundsätzlich nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte versteuern.

Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist fällt ein Veräußerungsgewinn im Privatvermögen grundsätzlich nicht mehr unter § 23 EStG.

Diese Regelung gilt ausschließlich für private Bestände.

Für Bitcoin im Betriebsvermögen gibt es keine einjährige Haltefrist. Gewinne von Unternehmen sind unabhängig von der Haltedauer nach den allgemeinen steuerlichen Regeln zu erfassen.

Der Bitcoin Bundesverband fordert daher keine Steuerbefreiung für Bitcoin-Unternehmen. Im Mittelpunkt des Positionspapiers steht vielmehr die Frage, welche Folgen eine Änderung der privaten Bitcoin-Besteuerung für Unternehmen, Produkte, Zahlungsverkehr und den Standort Deutschland hätte.

Warum betrifft die Bitcoin-Haltefrist auch Unternehmen?

Die Haltefrist gilt zwar unmittelbar für private Bitcoin-Besitzer. Ihre Auswirkungen reichen aber weit in die Bitcoin-Wirtschaft hinein.

Broker und Sparplananbieter richten ihre Produkte, Steuerinformationen und Transaktionshistorien an der bestehenden Rechtslage aus. Verwahrer benötigen nachvollziehbare Daten zu Beständen und Transaktionen. Wallet-Anbieter müssen Eigenübertragungen von tatsächlichen Veräußerungen unterscheiden können.

Auch Händler, Zahlungsdienstleister und Lightning-Unternehmen sind betroffen, wenn Bitcoin als Zahlungsmittel verwendet wird.

Eine Abschaffung der Haltefrist würde deshalb nicht nur verändern, wie private Anleger ihre Bitcoin versteuern. Sie könnte auch zu neuen Anforderungen an:

IT-Systeme, Steuerreports, Anschaffungsdaten, Dokumentationspflichten, Kundenkommunikation und Geschäftsmodelle führen.

Gerade für kleinere und mittelständische Bitcoin-Unternehmen können zusätzliche steuerliche Pflichten erhebliche Kosten verursachen.

Der Bitcoin Bundesverband spricht sich deshalb dafür aus, die bestehende einjährige Haltefrist für unmittelbar gehaltene Bitcoin im Privatvermögen beizubehalten.

Warum Bitcoin steuerlich nicht einfach mit „Krypto“ gleichgesetzt werden sollte

Ein zentraler Punkt des Positionspapiers ist die Unterscheidung zwischen Bitcoin und dem allgemeinen Sammelbegriff „Krypto“.

Unter diesem Begriff werden wirtschaftlich sehr unterschiedliche digitale Vermögenswerte zusammengefasst.

Bitcoin unterscheidet sich beispielsweise grundlegend von Stablecoins, tokenisierten Wertpapieren, Utility-Token oder NFTs.

Bitcoin besitzt keinen zentralen Emittenten, keinen Schuldner und vermittelt keinen vertraglichen Anspruch auf Zinsen, Dividenden oder die Rückzahlung eines bestimmten Betrags.

Gleichzeitig ist Bitcoin nicht nur ein Vermögenswert.

Bitcoin ist auch ein Zahlungsnetzwerk und eine offene digitale Infrastruktur, auf deren Grundlage Unternehmen neue Anwendungen entwickeln können.

Der Bitcoin Bundesverband fordert daraus ausdrücklich keine steuerliche Sonderbehandlung für Bitcoin und keine Benachteiligung anderer Kryptowerte.

Der Grundsatz lautet vielmehr:

Steuerliche Regeln sollten sich an der wirtschaftlichen Funktion eines Vermögenswertes und eines konkreten Vorgangs orientieren – nicht allein an dem technischen Sammelbegriff „Krypto“.

Eine pauschale steuerliche Kategorie für sämtliche Kryptowerte könnte ansonsten sehr unterschiedliche wirtschaftliche Sachverhalte miteinander vermischen.

Warum die Abschaffung der Haltefrist Bitcoin-Zahlungen erschweren könnte

Besonders deutlich werden die praktischen Folgen der Bitcoin-Besteuerung beim Bezahlen.

Wer innerhalb der Haltefrist privat eine Ware oder Dienstleistung mit Bitcoin bezahlt, kann damit gleichzeitig einen steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang auslösen.

Der Nutzer muss gegebenenfalls feststellen:

Wann wurden die verwendeten Bitcoin gekauft? Wie hoch waren die Anschaffungskosten? Welchen Euro-Wert hatten die Bitcoin zum Zeitpunkt der Zahlung? Ist dadurch ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden?

Bei größeren Einzeltransaktionen kann dieser Aufwand vertretbar sein.

Bei alltäglichen Kleinzahlungen und insbesondere bei Micropayments wird er jedoch schnell unverhältnismäßig.

Die bestehende Haltefrist begrenzt dieses Problem derzeit: Nach Ablauf eines Jahres führt die private Verwendung der entsprechenden Bitcoin grundsätzlich nicht mehr zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG.

Würde die Haltefrist vollständig abgeschafft, könnte dagegen jede private Bitcoin-Zahlung unabhängig von der Haltedauer dauerhaft eine steuerliche Gewinnermittlung erforderlich machen.

Lightning, Micropayments und AI Payments als Zukunftstechnologien

Diese Frage gewinnt durch neue Formen digitaler Zahlungen zusätzlich an Bedeutung.

Mit dem Lightning-Netzwerk können Bitcoin-Zahlungen schnell und auch in sehr kleinen Beträgen durchgeführt werden. Dadurch entstehen Anwendungsmöglichkeiten, die mit klassischen Zahlungsmodellen teilweise nur schwer wirtschaftlich umzusetzen sind.

Dazu gehören beispielsweise Micropayments für digitale Inhalte, nutzungsabhängige Software, API-Aufrufe oder automatisierte Zahlungen zwischen technischen Systemen.

Besonders interessant ist die Entwicklung sogenannter Machine Payments und AI Payments.

Software und KI-Agenten können künftig selbstständig digitale Leistungen abrufen und bezahlen. Denkbar sind beispielsweise automatisierte Zahlungen für:

Rechenleistung, Daten, API-Zugriffe, Softwarefunktionen oder digitale Inhalte.

In solchen Modellen können sehr viele Zahlungen mit äußerst kleinen Beträgen entstehen.

Wenn jede einzelne dieser Bitcoin-Zahlungen auf Seiten eines privaten Nutzers dauerhaft eine steuerliche Einzelberechnung auslösen würde, könnte sich daraus ein erheblicher Standortnachteil entwickeln.

Der Bitcoin Bundesverband sieht deshalb die steuerliche Behandlung von Zahlungen nicht nur als heutiges Verbraucherthema, sondern auch als Frage zukünftiger digitaler Geschäftsmodelle.

Bitcoin Bundesverband fordert Bagatellregel für Klein- und Micropayments

Um Bitcoin-Zahlungen praktikabler zu machen, schlägt der Bitcoin Bundesverband eine gesetzliche Bagatellregel für private Klein- und Micropayments vor.

Dabei geht es nicht darum, Händlerumsätze von der Steuer zu befreien.

Der Händler müsste seine Betriebseinnahme und eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer weiterhin nach den allgemeinen Regeln erfassen.

Die Vereinfachung würde ausschließlich den privaten Zahlenden betreffen und verhindern, dass kleine alltägliche Zahlungen eine unverhältnismäßige Berechnung möglicher Kursgewinne auslösen.

Eine solche Regelung könnte unabhängig von der aktuellen Diskussion über die Haltefrist die praktische Nutzung von Bitcoin als Zahlungsmittel verbessern.

Self-Custody braucht klare steuerliche Regeln

Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen Bitcoin und klassischen Wertpapierdepots ist die Möglichkeit zur Self-Custody.

Bitcoin kann ohne Bank, Broker oder zentralen Verwahrer gehalten werden.

Ein Nutzer kann Bitcoin beispielsweise bei einem regulierten Anbieter kaufen, anschließend auf eine eigene Hardware-Wallet übertragen und Jahre später bei einem anderen Anbieter wieder einzahlen.

Der Transfer zwischen zwei eigenen Wallets ist wirtschaftlich kein Verkauf.

Das Positionspapier fordert deshalb klare Regeln, nach denen technische Eigenübertragungen ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers auch steuerlich nicht als Veräußerung behandelt werden.

Gleichzeitig müssen die Anforderungen an den Nachweis verhältnismäßig bleiben.

Eine klare Grenze formuliert der Bitcoin Bundesverband dabei ausdrücklich:

Private Schlüssel oder Seed-Phrasen dürfen niemals als steuerlicher Nachweis verlangt werden.

Sie ermöglichen den Zugriff auf Bitcoin und sind deshalb sicherheitskritische Informationen.

Warum ein automatischer Steuerabzug bei Bitcoin schwierig ist

In der Diskussion über eine Reform der Bitcoin-Steuer wird teilweise vorgeschlagen, Bitcoin ähnlich wie Wertpapiere zu behandeln und die Steuer unmittelbar durch Broker oder Handelsplattformen abführen zu lassen.

Ein solches Modell kann bei vollständig dokumentierten Beständen innerhalb eines einzigen Anbieters grundsätzlich funktionieren.

Bei Bitcoin besteht jedoch eine Besonderheit.

Ein Anbieter kennt bei extern eingehenden Bitcoin häufig nicht deren vollständige steuerliche Historie.

Er weiß beispielsweise nicht automatisch:

wann die Bitcoin ursprünglich erworben wurden, zu welchem Preis sie gekauft wurden, ob sie zwischenzeitlich selbst verwahrt wurden oder ob sie aus einer Schenkung beziehungsweise einem Erbfall stammen.

Auch die neuen Meldedaten des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) schaffen keine vollständige individuelle Anschaffungskostenhistorie für jeden Bitcoin-Bestand.

Ein automatischer Steuerabzug nach dem Vorbild eines klassischen Wertpapierdepots setzt jedoch genau solche Daten voraus.

Der Bitcoin Bundesverband empfiehlt deshalb, keinen verpflichtenden Steuerabzug einzuführen, solange die hierfür notwendigen Anschaffungsdaten nicht vollständig, standardisiert und zwischen Anbietern portabel verfügbar sind.

Erst neue Steuerdaten auswerten, dann über Systemwechsel entscheiden

Mit DAC8 und dem deutschen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz wird der steuerliche Informationsaustausch über Kryptowerte erheblich erweitert.

Der Bitcoin Bundesverband unterstützt einen wirksamen und gleichmäßigen Steuervollzug.

Bevor jedoch die materielle Bitcoin-Besteuerung grundlegend verändert wird, sollten die neuen Melde- und Kontrollinstrumente zunächst praktisch umgesetzt und ausgewertet werden.

Das Positionspapier formuliert dafür den Grundsatz:

Evidenz vor struktureller Reform.

Erst wenn belastbare Daten vorliegen, lässt sich beurteilen, wo tatsächlich Vollzugsprobleme bestehen, welche Steuereinnahmen heute bereits erzielt werden und welche zusätzlichen Einnahmen oder Kosten ein neues Steuermodell verursachen würde.

Warum die Bitcoin-Steuer eine Standortfrage für Deutschland ist

Die steuerliche Behandlung von Bitcoin ist aus Sicht des Bitcoin Bundesverbandes auch Teil der Wirtschafts-, Technologie- und Standortpolitik.

Bitcoin-Unternehmen können viele ihrer Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Softwareentwicklung, Kapital und qualifizierte Mitarbeiter sind entsprechend mobil.

Deutschland steht deshalb im Wettbewerb um Unternehmen und Wertschöpfung in Bereichen wie:

Bitcoin-Brokerage, Sparpläne, Verwahrung, Wallet-Technologie, Bitcoin Payments, Lightning, Mining, Steuer- und Reportingsoftware sowie weitere Bitcoin-Infrastruktur.

Dabei muss Deutschland nicht mit den niedrigsten Steuern oder der geringsten Regulierung konkurrieren.

Für Unternehmen sind vor allem Rechtssicherheit, Planbarkeit und technisch umsetzbare Regeln entscheidend.

Nationale Sonderpflichten sollten deshalb nicht dazu führen, dass ausgerechnet regulierte Unternehmen mit Sitz in Deutschland gegenüber europäischen oder internationalen Wettbewerbern benachteiligt werden.

Was fordert der Bitcoin Bundesverband?

Das Positionspapier formuliert konkrete Handlungsempfehlungen an Politik und Finanzverwaltung.

Im Mittelpunkt stehen der Erhalt der einjährigen Haltefrist, klare Regeln für Bitcoin-Zahlungen und Lightning, die steuerliche Neutralität von Self-Custody, standardisierte und portable Anschaffungsdaten sowie die Auswertung der neuen DAC8- und KStTG-Daten vor einer grundlegenden Reform.

Der Verband fordert zugleich ausdrücklich keinen steuerlichen Sonderstatus für Bitcoin-Unternehmen. Betriebliche Gewinne sollen weiterhin nach den allgemeinen steuerlichen Regeln besteuert werden.

Die zentrale Botschaft lautet:

Deutschland benötigt keine vorschnelle oder pauschale Neuordnung der Bitcoin-Besteuerung. Erforderlich sind verlässliche, vollziehbare und technologisch sachgerechte Regeln, die den wirtschaftlichen Funktionen von Bitcoin Rechnung tragen und Unternehmen wie Nutzern langfristige Planungssicherheit geben.

Positionspapier zur Bitcoin-Besteuerung herunterladen

Das vollständige Positionspapier erläutert die steuerlichen, wirtschaftlichen und technischen Hintergründe im Detail und enthält konkrete Empfehlungen für Gesetzgeber, Bundesregierung und Finanzverwaltung.

👉 Positionspapier des Bitcoin Bundesverbandes: „Steuerliche Behandlung von Bitcoin in Deutschland“ als PDF herunterladen

Häufige Fragen zur Bitcoin-Steuer und Haltefrist

Wie lange gilt die Haltefrist für Bitcoin in Deutschland?

Für Bitcoin im Privatvermögen gilt nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich eine Haltefrist von einem Jahr. Wird Bitcoin nach Ablauf dieser Frist veräußert, fällt ein entsprechender privater Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht unter § 23 EStG.

Gilt die Bitcoin-Haltefrist auch für Unternehmen?

Nein. Für Bitcoin im Betriebsvermögen gilt die private einjährige Haltefrist nicht. Betriebliche Gewinne sind grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

Will der Bitcoin Bundesverband eine Steuerbefreiung für Bitcoin?

Nein. Der Bitcoin Bundesverband spricht sich für den Erhalt der bestehenden steuerlichen Systematik bei privat gehaltenen Bitcoin aus. Für Unternehmen wird keine Haltefrist oder generelle Steuerbefreiung gefordert.

Warum ist die Haltefrist für Bitcoin-Zahlungen wichtig?

Eine Bitcoin-Zahlung kann steuerlich zugleich eine Veräußerung darstellen. Innerhalb der Haltefrist kann deshalb eine Gewinnermittlung notwendig sein. Nach Ablauf der Haltefrist entfällt diese Besteuerung nach § 23 EStG grundsätzlich. Eine Abschaffung der Haltefrist könnte daher auch kleine Bitcoin-Zahlungen dauerhaft steuerlich relevant machen.

Was bedeutet Self-Custody bei Bitcoin?

Self-Custody bedeutet, dass Nutzer ihre Bitcoin selbst verwahren und die dafür notwendigen kryptografischen Schlüssel selbst kontrollieren. Dafür ist keine Bank oder zentrale Verwahrstelle erforderlich.

Was fordert der Bitcoin Bundesverband für Bitcoin Payments?

Der Verband schlägt unter anderem eine Bagatellregel für private Klein- und Micropayments sowie klare steuerliche Regeln für Bitcoin- und Lightning-Zahlungen vor. Ziel ist es, die Steuererhebung sicherzustellen, ohne neue Zahlungsanwendungen durch unverhältnismäßige Dokumentationspflichten zu behindern.

Positionspapier zur Bitcoin-Besteuerung herunterladen

Das vollständige Positionspapier erläutert die steuerlichen, wirtschaftlichen und technischen Hintergründe im Detail und enthält konkrete Empfehlungen für Gesetzgeber, Bundesregierung und Finanzverwaltung.

👉 Positionspapier des Bitcoin Bundesverbandes: „Steuerliche Behandlung von Bitcoin in Deutschland“ als PDF herunterladen

Hinweis: Dieser Beitrag wurde von einem Mitglied bzw. Autor des Bitcoin Bundesverband verfasst und gibt dessen persönliche Einschätzung wieder. Er stellt nicht zwingend die offizielle Position des Bitcoin Bundesverband dar.

Jens Leinert

About Jens Leinert

Jens Leinert ist Vorstand des Bitcoin Bundesverbands und engagiert sich dort im Ausschuss für Bitcoin-Zahlungen sowie im Marketingausschuss. Sein Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Bitcoin als Zahlungsmittel. Beruflich berät er Unternehmen und Coinsnap bei der Einführung und Akzeptanz von Bitcoin-Zahlungen.

Tags: Bitcoin Besteuerung DeutschlandBitcoin HaltefristBitcoin Steuer HaltefristBitcoin Unternehmen DeutschlandBitcoin Zahlungen SteuerLightning SteuerSelf-Custody Steuer
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