Nicht alle Kryptowerte sind gleich
warum pauschale Krypto-Steuern am Kern des Problems vorbeigehen
In der politischen Debatte wird häufig von „Kryptowährungen“ gesprochen, als handele es sich um eine einheitliche Anlageklasse. Daraus wird dann oftmals die Forderung abgeleitet, sämtliche Kryptowerte künftig anders zu besteuern als bisher.
Doch genau hier beginnt das Problem.
Der Begriff „Kryptowerte“ umfasst heute tausende sehr unterschiedliche Projekte, Technologien und Anwendungsfälle. Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Aktien, Utility-Token, Memecoins oder künftig sogar digitale Zentralbankwährungen werden häufig in einen Topf geworfen, obwohl sie wirtschaftlich völlig unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Wer über die steuerliche Behandlung von Kryptowerten diskutiert, sollte deshalb zunächst die Frage beantworten:
Welche Kryptowerte eigentlich?
Bitcoin ist nicht gleich Bitcoin
Bereits innerhalb des Kryptomarktes unterscheiden sich die einzelnen Projekte grundlegend.
Bitcoin beispielsweise besitzt:
- keinen Herausgeber
- keine zentrale Organisation
- keine Dividenden
- keinen Anspruch gegen Dritte
- keine Unternehmensstruktur
Bitcoin ähnelt damit wirtschaftlich eher einem digitalen Rohstoff oder einem digitalen Vermögenswert als einer Aktie oder einem klassischen Finanzprodukt.
Nicht ohne Grund wird Bitcoin häufig als „digitales Gold“ bezeichnet.
Andere Kryptowerte funktionieren dagegen völlig anders.
Stablecoins verhalten sich wie digitale Währungen
Stablecoins wie USDT oder USDC verfolgen ein ganz anderes Ziel.
Sie sollen den Wert klassischer Währungen wie US-Dollar oder Euro möglichst exakt abbilden und werden vor allem als Zahlungsmittel oder Verrechnungseinheit genutzt.
Ökonomisch ähneln sie daher eher:
- Fremdwährungen
- E-Geld
- digitalen Zahlungssystemen
als einem Vermögenswert wie Bitcoin.
Tokenisierte Aktien bleiben wirtschaftlich Aktien
Mit der zunehmenden Digitalisierung der Finanzmärkte entstehen immer mehr tokenisierte Wertpapiere.
Hierbei handelt es sich technisch zwar um Blockchain-Token, wirtschaftlich jedoch häufig um:
- Aktien
- Anleihen
- Fondsanteile
- Schuldverschreibungen
Die Blockchain dient in diesen Fällen lediglich als technische Infrastruktur.
Die wirtschaftliche Funktion bleibt die eines klassischen Wertpapiers.
Utility-Token, Memecoins und digitale Mitgliedschaften
Hinzu kommen weitere Kategorien:
Utility-Token
Sie ermöglichen den Zugang zu digitalen Diensten oder Plattformen und ähneln häufig digitalen Gutscheinen oder Nutzungsrechten.
Memecoins
Sie basieren oft auf Internetkultur, Community-Effekten und Spekulation. Ihre wirtschaftliche Funktion unterscheidet sich grundlegend von Bitcoin oder Stablecoins.
Privacy-Coins
Projekte wie Monero oder Zcash konzentrieren sich auf den Schutz der Privatsphäre bei Transaktionen und erfüllen wiederum einen anderen Zweck als die meisten anderen Kryptowerte.
Der digitale Euro macht die Abgrenzung noch schwieriger
In den kommenden Jahren könnte mit dem Digitalen Euro eine weitere Kategorie hinzukommen.
Dabei handelt es sich nicht um einen privaten Kryptowert, sondern um digitales Zentralbankgeld der Europäischen Zentralbank.
Der Digitale Euro wäre:
- gesetzliches Zahlungsmittel
- eine Forderung gegen die Zentralbank
- funktional vergleichbar mit Bargeld
Auch dieses Beispiel zeigt, wie unterschiedlich digitale Vermögenswerte ausgestaltet sein können.
Je mehr digitale Finanzinstrumente entstehen, desto schwieriger wird eine pauschale Einordnung aller Kryptowerte.
Die Politik steht vor einem Zuordnungsproblem
Die eigentliche Herausforderung besteht nicht darin, eine neue Steuer zu erfinden.
Die Herausforderung besteht darin, die unterschiedlichen Kryptowerte überhaupt sinnvoll einzuordnen.
Soll Bitcoin steuerlich wie Gold behandelt werden?
Soll ein Stablecoin wie eine Fremdwährung behandelt werden?
Soll eine tokenisierte Aktie anders behandelt werden als eine klassische Aktie?
Soll ein Utility-Token wie ein Gutschein behandelt werden?
Und wie werden neue Kategorien behandelt, die heute noch gar nicht existieren?
Je genauer man hinschaut, desto schwieriger wird eine pauschale Lösung.
Die bestehende Systematik löst dieses Problem bereits heute
Die aktuelle steuerliche Behandlung von Kryptowerten ist Teil einer bestehenden Systematik des deutschen Steuerrechts.
Kryptowerte werden dabei grundsätzlich wie andere Wirtschaftsgüter behandelt, für die ebenfalls die Regelungen des § 23 EStG gelten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Gold
- Edelmetalle
- Fremdwährungen
- Kunstwerke
- Oldtimer
- Sammlerstücke
Für diese Vermögenswerte gilt die bekannte einjährige Haltefrist.
Diese Regelung hat sich über viele Jahre als praktikabel erwiesen und schafft einen rechtssicheren Rahmen für unterschiedlichste Vermögenswerte.
Eine Sonderregelung würde neue Probleme schaffen
Wer Kryptowährungen künftig anders besteuern möchte, müsste zunächst überzeugend begründen, warum ausgerechnet diese Vermögenswerte anders behandelt werden sollen als Gold, Fremdwährungen oder andere Wirtschaftsgüter.
Gleichzeitig würden zahlreiche neue Fragen entstehen:
- Welche Kryptowerte fallen unter die Sonderregel?
- Wer entscheidet über die Zuordnung?
- Was passiert bei technischen Änderungen eines Projekts?
- Wie werden neue Token-Kategorien behandelt?
Statt bestehende Probleme zu lösen, würde eine pauschale Sonderbesteuerung zusätzliche Unsicherheit schaffen.
Warum der Status quo überzeugt
Gerade die enorme Vielfalt der Kryptowerte spricht dafür, an der bestehenden steuerlichen Systematik festzuhalten.
Die aktuelle Regelung:
- behandelt Kryptowerte konsistent mit anderen Vermögenswerten
- vermeidet komplizierte Abgrenzungsfragen
- sorgt für Rechtssicherheit
- reduziert Bürokratie
- und ermöglicht eine praktikable steuerliche Behandlung unterschiedlichster digitaler Vermögenswerte
Wer diese bewährte Regelung ändern möchte, muss nicht nur die wirtschaftlichen Folgen erklären, sondern auch darlegen, wie die zahlreichen neuen Zuordnungs- und Abgrenzungsprobleme künftig gelöst werden sollen.
Bislang gibt es auf diese Fragen keine überzeugenden Antworten.
Fazit
Die politische Debatte über „die Kryptowährungen“ greift häufig zu kurz.
Bitcoin ist nicht dasselbe wie ein Stablecoin. Ein Stablecoin ist nicht dasselbe wie eine tokenisierte Aktie. Und eine tokenisierte Aktie ist nicht dasselbe wie ein Memecoin.
Die Vielfalt der Kryptowerte ist gerade das stärkste Argument dafür, an der bestehenden steuerlichen Systematik festzuhalten.
Die einjährige Haltefrist hat sich als praktikable Lösung bewährt. Sie ordnet Kryptowerte in einen bestehenden Rechtsrahmen ein, vermeidet neue Abgrenzungsprobleme und behandelt digitale Vermögenswerte im Einklang mit anderen Wirtschaftsgütern wie Gold, Fremdwährungen, Kunst oder Oldtimern.
Wer den Status quo ändern möchte, sollte zunächst beantworten können, wie die unterschiedlichen Kryptowerte künftig überhaupt sinnvoll eingeordnet werden sollen. Bis dahin spricht vieles dafür, an der bewährten Regelung festzuhalten.


