Steuerfreie Bezahlung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs mit Bitcoin
Anlässlich des 5 Blockchain Roundtable der FDP am 10. Januar 2025 wurde über die einjährige Haltefrist diskutiert und dass Veräußerungsgewinne mit einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei sind.
Das ist sehr erfreulich für einen Hodler, der seine Bitcoin in Deutschland länger als ein Jahr hält. Es wurde festgehalten, dass diese Lösung Vorteile gegenüber anderen Steuerregimen hat.
Aber wie sieht es für jemanden aus, der Bitcoin kauft, um damit zu bezahlen? Der ein paar Satoshi auf seine Lightning Wallet überträgt, um damit in einem Geschäft zu bezahlen, das Bitcoin akzeptiert?
Die Bezahlung mit Bitcoin kommt einem Verkauf von Bitcoin gleich.
Verwendet er Bitcoin, die er bereits länger als ein Jahr hält, und überträgt einen Teil davon auf seine Lightning Wallet, ist dies unproblematisch, da er diese Bitcoin bereits länger als ein Jahr gehalten hat und die Zahlung somit steuerlich irrelevant ist.
Aber was ist, wenn ich mir ein paar Satoshi besorge und diese auf meine Bitcoin Lightning Wallet übertrage, um damit zu bezahlen?
Der Finanzvorstand des Bitcoin Bundesverbandes und Steuerberater Matthias Steger wies auf dem 5. Blockchain Roundtable der FDP am 10. Januar 2025 darauf hin, dass es hierfür bereits eine Regelung in §23 des Einkommensteuergesetzes gibt.
Danach sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgenommen. Diese können also auch nach weniger als einem Jahr veräußert werden, ohne dass eine Steuerpflicht entsteht.
Dies würde bedeuten, dass wenn ich meine Bitcoin weniger als ein Jahr halte, und diese als Gegenstände des täglichen Gebrauchs anzusehen wären, kein steuerlich relevanter Tatbestand vorliegt.
Hier müsste vielleicht geklärt werden, was genau Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind und der Gesetzgeber müsste eine Ergänzung einführen, dass Kryptowährungen oder Bitcoin oder Währungen als sonstige Wirtschaftsgüter angesehen werden können.
Frank Schaeffler (MdB) hatte seinerseits den Vorschlag eingebracht, dass Bitcoin als Währung anzusehen sein sollten und würde die von ihm präferierte Lösung unter Berücksichtigung unseres Hinweises tatsächlich mit einem minimalen Zusatz in Paragraf 23 EStG erreichen: “Fremdwährungen und denen gleichzustellende virtuelle Währungen (zB Bitcoin) gelten als Gegenstände des täglichen Bedarfs”.
Der Bitcoin Bundesverband setzt sich dafür ein, dass diese Ergänzung in § 23 EStG aufgenommen wird, damit Bitcoin, die weniger als ein Jahr gehalten werden, steuerneutral als Zahlungsmittel verwendet werden können.

